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Amtsanmaßung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Amtsanmaßung begeht, wer sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amts befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf (§ 132 StGB).

    Strafe: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

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