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Amtsberichtigung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Berichtigung bes. von Listen, Registern, Urkunden öffentlichen Glaubens. Im Grundbuchverfahren ist Amtsberichtigung trotz des Antragsgrundsatzes zulässig und erforderlich, da wegen des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs der Buchstand mit der wahren Rechtslage übereinstimmen muss und Antrag auf Berichtigung falscher oder unterbliebener Eintragungen oft nicht gestellt wird.
Möglichkeiten:
(1) Grundbuchberichtigungszwang. Wenn das Grundbuch z.B. durch Erbgang unrichtig geworden ist und alsbaldige Berichtigung angezeigt erscheint, weil Unsicherheit im Rechtsverkehr droht, kann das Grundbuchamt den Eigentümer anhalten, Urkunden beizubringen, damit das Grundbuch wieder auf neuesten Stand gebracht wird.
(2) Amtswiderspruch und Amtslöschung.
Vgl. auch offenbare Unrichtigkeiten.
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