Amtslöschung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Löschung einer Eintragung von Amts wegen.
1. Im Grundbuch: Löschung nur auf Antrag. Auch bei unrichtigen Eintragungen nur Widerspruch oder Amtswiderspruch.
Ausnahmen: Bei unzulässiger Eintragung, die für niemand Rechte begründen kann, erfolgt Amtslöschung (§ 53 I 2 GBO); ebenso bei gegenstandslosen Eintragungen (§ 84 GBO).
2. Im Handelsregister: Handelsregister.
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