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anlassbezogene Überprüfung von Sicherheiten

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Nach den MaRisk sind die Kreditinstitute gehalten, eine außerordentliche Überprüfung der Sicherheiten immer dann unverzüglich durchzuführen wenn Informationen bekannt werden, die auf eine wesentliche Änderung der Risikoeinschätzung der Sicherheiten hindeuten. Dies gilt sowohl für Wohnimmobilien, als insbesondere für Gewerbeimmobilien.

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