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Annahme
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Annahme eines Vertragsangebots: Erklärung, mit der eine Person ihr Einverständnis mit einem Angebot ausdrückt. Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande: Angebot und Annahme (§§ 145, 146 BGB).
2. Annahme eines Wechsels: bei einem gezogenen Wechsel die schriftliche Erklärung eines Bezogenen, die geforderte Wechselsumme bei Fälligkeit zu zahlen (Art. 28 I WG).
Vgl. Akzept.
3. Annahme einer Erbschaft: Erklärung, eine Erbschaft dauerhaft behalten zu wollen. Die Erklärung kann formfrei erfolgen und kann auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen (z.B. durch Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, Veräußerung von Erbschaftsgegenständen). Die Annahme darf nicht an Bedingungen geknüpft werden. Der Erbe hat sechs Wochen Zeit, ein Erbe auszuschlagen.
Rechtsgrundlagen: §§ 1942 ff. BGB.
2. Annahme eines Wechsels: bei einem gezogenen Wechsel die schriftliche Erklärung eines Bezogenen, die geforderte Wechselsumme bei Fälligkeit zu zahlen (Art. 28 I WG).
Vgl. Akzept.
3. Annahme einer Erbschaft: Erklärung, eine Erbschaft dauerhaft behalten zu wollen. Die Erklärung kann formfrei erfolgen und kann auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen (z.B. durch Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, Veräußerung von Erbschaftsgegenständen). Die Annahme darf nicht an Bedingungen geknüpft werden. Der Erbe hat sechs Wochen Zeit, ein Erbe auszuschlagen.
Rechtsgrundlagen: §§ 1942 ff. BGB.
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