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Arbeitgeberdarlehen

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Darlehen eines Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer.

    Steuerliche Behandlung:
    (1) Das Kernproblem aus steuerlicher Sicht besteht darin, dass der Arbeitgeber sich mit Hinblick auf das bestehende Arbeitsverhältnis möglicherweise mit außerordentlich günstigen Konditionen, z.B. mit einer zu geringen Verzinsung, für sein Darlehen zufrieden geben könnte (und oft auch: zufrieden geben wird). Dann spart der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch dieses Verhalten Ausgaben, die dieser sonst - bei Aufnahme des Darlehens bei einem anderen, marktgerecht handelnden Darlehensgeber - tätigen müsste. In diesem Fall profitiert der Arbeitnehmer dann also finanziell von seinem bestehenden Arbeitsverhältnis, da ihm Ausgaben erspart werden; darin liegt ein geldwerter Vorteil, was nach den gesetzlichen Regeln grundsätzlich stets eine Einnahme darstellt (§ 8 I EStG). Einnahmen, die ihren Grund in einem Arbeitsverhältnis haben, sind aber grundsätzlich der Einkommensteuer zu unterwerfen(§ 19 I EStG). Bei Arbeitgeberdarlehen besteht also stets Klärungsbedarf dahingehend, ob (a) die Darlehenskonditionen marktgerecht sind oder nicht (im letzteren Fall liegt im ersparten Betrag ein geldwerter Vorteil, also eine Einnahme des Arbeitnehmers) und ggf. (b) wie hoch die betreffende Einnahme dann anzusetzen ist. -
    (2) Fallkonstellationen: Bei echten Darlehen, bei denen eine angemessene Verzinsung und regelmäßige Rückzahlungsraten vereinbart wurden, wird demnach gar keine Lohnsteuerpflicht ausgelöst, da es an einer "Einnahme" des Arbeitnehmers aus dem Lohnverhältnis fehlt, wenn er im Rahmen des Darlehensvertrages keine Vorteile gegenüber der marktüblichen Behandlung erfährt. Um dies beurteilen zu können, muss ein Vergleich mit der marktüblichen Ausgestaltung entsprechender Darlehen vorgenommen werden. -
    (3) Entspricht ein Darlehen nicht den marktüblichen Gegebenheiten, sind folgende Fälle denkbar: (a) die Abweichung von den Marktkonditionen erstreckt sich nur auf den festgelegten Zinssatz, d.h. ein Arbeitnehmer erhält ein Darlehen z.B. für 3%, für das andere Darlehensnehmer gleicher Bonität 5% bezahlen müssten. Im Beispielsfall läge der geldwerte Vorteil, und damit der lohnsteuerpflichtige Betrag, offensichtlich in der Zinsersparnis von 2 Prozentpunkten. Nach allgemeinen Prinzipien sind Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis bei ihrem Zufluss zu versteuern; demnach wäre die Zinsersparnis jeweils im Zeitpunkt zugeflossen, in dem die Zinszahlung üblicherweise stattfinden müsste. - (b) die Abweichung von den Marktkonditionen kann aber auch darin liegen, dass der Arbeitgeber einen Betrag formal als Darlehen gewährt, mit dessen Rückzahlung er aber nicht ernsthaft rechnen kann (oder dessen Rückforderung er den Umständen nach nicht ernsthaft betreiben will). In diesem Fall besteht der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers in der gesamten Summe des vorgeblichen "Darlehens". Der Zufluss des Betrages - und damit die Steuerpflicht - tritt in diesem Zeitpunkt bereits in voller Höhe bei Auszahlung des "Darlehens"-Betrages an den Arbeitnehmer ein. Eine Einstufung des Darlehens als Scheindarlehen dieser Art schließt logisch übrigens aus, auch noch angebliche Zinsvorteile der Besteuerung zu unterwerfen.  Wird der Darlehensbetrag später wider Erwarten dennoch tatsächlich zurückgezahlt, ist dies konsequenterweise genau so zu behandeln wie eine Rückzahlung von Einnahmen aus der nichtselbständigen Arbeit. - (c) Wird ein Darlehen dagegen zunächst ernsthaft gewährt (Rückzahlung ernsthaft gewollt), der Darlehensbetrag aber später erlassen, wird der erlassene Betrag im Zeitpunkt des Erlassens zum geldwerten Vorteil und ist daher erst dann zu versteuern.  -
    (3) Berechnung des geldwerten Vorteils: a) Quantifizierung der Zinsvorteile: Eine frühere Regelung, wonach als marktübliche Verzinsung ein Prozentsatz von 5 Prozent anzusehen war, ist aufgehoben worden (nicht mehr enthalten in den Lohnsteuer-Richtlinien seit 2008). Seitdem ist der Vergleich mit dem marktüblichen Zinssatz individuell zu führen. Da die Überlassung von Darlehen eine Dienstleistung des Arbeitgebers darstellt, fällt die Überlassung eines Darlehens an den Arbeitnehmer möglicherweise unter die Regelung zum Rabattfreibetrag, aber nur dann, wenn der Arbeitgeber dieselbe Dienstleistung (also hier: Darlehen) nicht nur überwiegend für Arbeitnehmer anbietet - somit findet der Rabattfreibetrag hauptsächlich nur auf Arbeitgeberdarlehen an Arbeitnehmer von Kreditinstituten Anwendung. Für Arbeitnehmer anderer Branchen gilt die allgemeine Regelung des § 8 II EStG, wonach Sach- und Dienstleistungen des Arbeitgebers mit ihrem Marktwert zu bewerten sind. Allerdings bleiben gemäß § 8 II EStG solche Vorteile aus Vereinfachungsgründen außer Ansatz, wenn sie 44 EUR im Monat nicht übersteigen (Freigrenze) - b) bei einem Scheindarlehen (keine ernsthaft gewollte Rückzahlung) scheidet eine Bewertung nach diesen Grundsätzen dagegen aus; der Vorgang ist wie eine Bargeldzahlung zu sehen. -  
    (4) Art der Versteuerung: Ein geldwerter Vorteil aus einem Arbeitgeberdarlehen unterliegt, da verursacht durch die Tätigkeit als Arbeitnehmer, automatisch der Lohnsteuer (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit). Es handelt sich, da nicht regelmäßiger Arbeitslohn vorliegt, um sonstige Bezüge. Deshalb kann auf Antrag, sofern solche Vergünstigungen einer größeren Zahl von Arbeitnehmern gewährt werden, eine Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber stattfinden (§ 40 I EStG); in diesem Fall bleibt der pauschal versteuerte geldwerte Vorteil dann bei einer Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers außer Ansatz. Wird dieser Weg nicht gewählt (oder ist er nicht gangbar, weil die Voraussetzungen des § 40 I EStG nicht erfüllt sind), ist die individuelle Versteuerung zu wählen und vom Arbeitgeber die Lohnsteuer individuell auf den jeweiligen geldwerten Vorteil aus dem Arbeitgeberdarlehen einzubehalten.

     

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