Direkt zum Inhalt

Arbeitgeberdarlehen

Definition: Was ist "Arbeitgeberdarlehen"?

Ertragsteuern: Das Kernproblem aus steuerlicher Sicht besteht darin, dass der Arbeitgeber sich mit Hinblick auf das bestehende Arbeitsverhältnis möglicherweise mit außerordentlich günstigen Konditionen, z.B. mit einer zu geringen Verzinsung, für sein Darlehen zufrieden geben könnte (und oft auch: zufrieden geben wird). Baufinanzierung: Bei diesem Modell wird seitens des Arbeitgebers bei vergleichbarer Laufzeit weniger Liquidität gebunden als bei konventionellen Arbeitgeberdarlehen.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Ertragsteuern
    2. Baufinanzierung

    Darlehen eines Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer.

    Ertragsteuern

    Steuerliche Behandlung:
    (1) Das Kernproblem aus steuerlicher Sicht besteht darin, dass der Arbeitgeber sich mit Hinblick auf das bestehende Arbeitsverhältnis möglicherweise mit außerordentlich günstigen Konditionen, z.B. mit einer zu geringen Verzinsung, für sein Darlehen zufrieden geben könnte (und oft auch: zufrieden geben wird). Dann spart der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch dieses Verhalten Ausgaben, die dieser sonst - bei Aufnahme des Darlehens bei einem anderen, marktgerecht handelnden Darlehensgeber - tätigen müsste. In diesem Fall profitiert der Arbeitnehmer dann also finanziell von seinem bestehenden Arbeitsverhältnis, da ihm Ausgaben erspart werden; darin liegt ein geldwerter Vorteil, was nach den gesetzlichen Regeln grundsätzlich stets eine Einnahme darstellt (§ 8 I EStG). Einnahmen, die ihren Grund in einem Arbeitsverhältnis haben, sind aber grundsätzlich der Einkommensteuer zu unterwerfen(§ 19 I EStG). Bei Arbeitgeberdarlehen besteht also stets Klärungsbedarf dahingehend, ob (a) die Darlehenskonditionen marktgerecht sind oder nicht (im letzteren Fall liegt im ersparten Betrag ein geldwerter Vorteil, also eine Einnahme des Arbeitnehmers) und ggf. (b) wie hoch die betreffende Einnahme dann anzusetzen ist.
    (2) Fallkonstellationen: Bei echten Darlehen, bei denen eine angemessene Verzinsung und regelmäßige Rückzahlungsraten vereinbart wurden, wird demnach gar keine Lohnsteuerpflicht ausgelöst, da es an einer „Einnahme “ des Arbeitnehmers aus dem Lohnverhältnis fehlt, wenn er im Rahmen des Darlehensvertrages keine Vorteile gegenüber der marktüblichen Behandlung erfährt. Um dies beurteilen zu können, muss ein Vergleich mit der marktüblichen Ausgestaltung entsprechender Darlehen vorgenommen werden.
    (3) Entspricht ein Darlehen nicht den marktüblichen Gegebenheiten, sind folgende Fälle denkbar: (a) die Abweichung von den Marktkonditionen erstreckt sich nur auf den festgelegten Zinssatz, d.h. ein Arbeitnehmer erhält ein Darlehen z.B. für 3 Prozent, für das andere Darlehensnehmer gleicher Bonität 5 Prozent bezahlen müssten. Im Beispielsfall läge der geldwerte Vorteil, und damit der lohnsteuerpflichtige Betrag, offensichtlich in der Zinsersparnis von 2 Prozentpunkten. Nach allg. Prinzipien sind Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis bei ihrem Zufluss zu versteuern; demnach wäre die Zinsersparnis jeweils im Zeitpunkt zugeflossen, in dem die Zinszahlung üblicherweise stattfinden müsste.
    (b) die Abweichung von den Marktkonditionen kann aber auch darin liegen, dass der Arbeitgeber einen Betrag formal als Darlehen gewährt, mit dessen Rückzahlung er aber nicht ernsthaft rechnen kann (oder dessen Rückforderung er den Umständen nach nicht ernsthaft betreiben will). In diesem Fall besteht der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers in der gesamten Summe des vorgeblichen "Darlehens". Der Zufluss des Betrages - und damit die Steuerpflicht - tritt in diesem Zeitpunkt bereits in voller Höhe bei Auszahlung des "Darlehens"-Betrages an den Arbeitnehmer ein. Eine Einstufung des Darlehens als Scheindarlehen dieser Art schließt logisch übrigens aus, auch noch angebliche Zinsvorteile der Besteuerung zu unterwerfen.  Wird der Darlehensbetrag später wider Erwarten dennoch tatsächlich zurückgezahlt, ist dies konsequenterweise genau so zu behandeln wie eine Rückzahlung von Einnahmen aus der nichtselbständigen Arbeit.
    (c) Wird ein Darlehen dagegen zunächst ernsthaft gewährt (Rückzahlung ernsthaft gewollt), der Darlehensbetrag aber später erlassen, wird der erlassene Betrag im Zeitpunkt des Erlassens zum geldwerten Vorteil und ist daher erst dann zu versteuern.
    (3) Berechnung des geldwerten Vorteils: a) Quantifizierung der Zinsvorteile: Eine frühere Regelung, wonach als marktübliche Verzinsung ein Prozentsatz von 5 Prozent anzusehen war, ist aufgehoben worden (nicht mehr enthalten in den Lohnsteuer-Richtlinien seit 2008). Seitdem ist der Vergleich mit dem marktüblichen Zinssatz individuell zu führen. Da die Überlassung von Darlehen eine Dienstleistung des Arbeitgebers darstellt, fällt die Überlassung eines Darlehens an den Arbeitnehmer möglicherweise unter die Regelung zum Rabattfreibetrag, aber nur dann, wenn der Arbeitgeber dieselbe Dienstleistung (also hier: Darlehen) nicht nur überwiegend für Arbeitnehmer anbietet - somit findet der Rabattfreibetrag hauptsächlich nur auf Arbeitgeberdarlehen an Arbeitnehmer von Kreditinstituten Anwendung. Für Arbeitnehmer anderer Branchen gilt die allg. Regelung des § 8 II EStG, wonach Sach- und Dienstleistungen des Arbeitgebers mit ihrem Marktwert zu bewerten sind. Allerdings bleiben gemäß § 8 II EStG solche Vorteile aus Vereinfachungsgründen außer Ansatz, wenn sie 44 Euro im Monat nicht übersteigen (Freigrenze).
    b) bei einem Scheindarlehen (keine ernsthaft gewollte Rückzahlung) scheidet eine Bewertung nach diesen Grundsätzen dagegen aus; der Vorgang ist wie eine Bargeldzahlung zu sehen.
    (4) Art der Versteuerung: Ein geldwerter Vorteil aus einem Arbeitgeberdarlehen unterliegt, da verursacht durch die Tätigkeit als Arbeitnehmer, automatisch der Lohnsteuer (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit). Es handelt sich, da nicht regelmäßiger Arbeitslohn vorliegt, um sonstige Bezüge. Deshalb kann auf Antrag, sofern solche Vergünstigungen einer größeren Zahl von Arbeitnehmern gewährt werden, eine Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber stattfinden (§ 40 I EStG); in diesem Fall bleibt der pauschal versteuerte geldwerte Vorteil dann bei einer Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers außer Ansatz. Wird dieser Weg nicht gewählt (oder ist er nicht gangbar, weil die Voraussetzungen des § 40 I EStG nicht erfüllt sind), ist die individuelle Versteuerung zu wählen und vom Arbeitgeber die Lohnsteuer individuell auf den jeweiligen geldwerten Vorteil aus dem Arbeitgeberdarlehen einzubehalten.

    Baufinanzierung

    Arbeitgeberdarlehen über Bausparverträge: Bei diesem Modell wird seitens des Arbeitgebers bei vergleichbarer Laufzeit weniger Liquidität gebunden als bei konventionellen Arbeitgeberdarlehen. Das Unternehmen wird Bausparer und zahlt das notwendige Bausparguthaben sofort ein (auch Auffüllkredite sind möglich), dabei verbleibt das Guthaben im Vermögen des Unternehmens. Durch die Sofortbesparung entsteht nach relativ kurzer Zeit ein Darlehensanspruch, der nach Zuteilung des Vertrages auf Mitarbeiter des Unternehmens zur Anschaffung von Wohneigentum verteilt werden kann. Diese erwerben damit alle Vorteile eines Bauspardarlehens, ohne die normalerweise notwendige Vorsparzeit. Die Bausparkasse übernimmt für den Arbeitgeber Bonitäts- und Objektprüfung und trägt das Kreditrisiko. Die Finanzverwaltung hat bestätigt, dass diese Zusatzleistung lohnsteuer- und sozialabgabenfrei bleibt wenn der effektive Jahreszins des Bauspardarlehens mindestens 5 Prozent p.a. beträgt.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Arbeitgeberdarlehen"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Arbeitgeberdarlehen Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/arbeitgeberdarlehen-28049 node28049 Arbeitgeberdarlehen node29385 Darlehen node28049->node29385 node37844 Lohnsteuer node28049->node37844 node38599 Kreditrisiko node28049->node38599 node46332 Stabilitäts- und Wachstumsgesetz ... node46332->node37844 node52947 Ehegattenerklärung node31158 Baufinanzierung node52947->node31158 node52790 Änderungsvereinbarung node52790->node31158 node33471 Hypothekarkredit node31158->node28049 node31158->node33471 node31805 Beitragszuschuss node31123 Arbeitgeberzuschuss node31805->node31123 node47990 Zinsen node40033 Krankenversicherung node31123->node28049 node31123->node47990 node31123->node40033 node50528 Veranlagung node51984 Ertragsteuern node51984->node37844 node49526 Teilwert node29385->node49526 node46353 Schuldscheindarlehen node29385->node46353 node29924 Bürgschaft node29385->node29924 node29864 Arbeitgeber node29864->node37844 node37844->node50528 node27112 Ausfallrisiko node27112->node38599 node49466 Währungsrisiko node41308 Kreditsicherheiten node41308->node38599 node34156 Diversifikation node38599->node49466 node38599->node34156 node36515 Gesellschafterdarlehen node36515->node29385 node53006 Fremdwährungsdarlehen in der ... node53006->node31158
    Mindmap Arbeitgeberdarlehen Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/arbeitgeberdarlehen-28049 node28049 Arbeitgeberdarlehen node29385 Darlehen node28049->node29385 node38599 Kreditrisiko node28049->node38599 node37844 Lohnsteuer node28049->node37844 node31123 Arbeitgeberzuschuss node31123->node28049 node31158 Baufinanzierung node31158->node28049

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete