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- Revision von Arbeitnehmer-Sparzulage vom 07.05.2008 - 14:53
- Revision von Arbeitnehmer-Sparzulage vom 25.06.2009 - 11:06
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- Revision von Arbeitnehmer-Sparzulage vom 28.02.2013 - 11:08
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Arbeitnehmer-Sparzulage
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Leistung des Staates an Arbeitnehmer, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, wenn der Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen im Sinn des § 2 I 1–6, II–IV des Fünften Vermögensbildungsgesetz (VermBG) für sie anlegt und ihr zu versteuerndes Einkommen im Kalenderjahr der vermögenswirksamen Leistungen 17.900 Euro (ab 1.4.2009: 20.000 Euro) bzw. bei Zusammenveranlagung von Ehegatten 35.800 Euro (ab 1.4.2009: 40.000 Euro) nicht übersteigt. Die Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 9 Prozent eines Betrags von maximal 470 Euro pro Jahr für bestimmte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wohnspar- und Wohnungsbauförderung (§ 2 I Nr. 4, 5 VermBG) und 18 Prozent (in den neuen Bundesländern bis einschließlich 2004 22 Prozent) von maximal 400 Euro für vermögenswirksame Leistungen anderer Art (§ 2 I Nr. 1–3, II–IV VermBG). Seit 2005 gilt ein einheitlicher Zulagensatz von 18 Prozent (ab 1.4. 2009: 20 Prozent).
Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird vom Finanzamt gezahlt und gilt weder als steuerpflichtige Einnahme im Sinn des Einkommensteuergesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt im Sinn der Sozialversicherung und des Arbeitsförderungsgesetzes noch arbeitsrechtlich als Bestandteil des Lohns oder Gehalts (§ 13 VermBG).
Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird auf Antrag durch das für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständige Finanzamt festgesetzt. Die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage ist regelmäßig mit der Einkommensteuererklärung zu beantragen. Der Arbeitnehmer hat den Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs nach dem Kalenderjahr zu stellen, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind und die vermögenswirksamen Leistungen durch eine Bescheinigung des Anlageinstituts nachzuweisen.
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