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Arbeitnehmer-Sparzulage

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Leistung des Staates an Arbeitnehmer, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen, wenn der Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen im Sinn des § 2 I 1–6, II–IV des Fünften Vermögensbildungsgesetz (VermBG) für sie anlegt und ihr zu versteuerndes Einkommen im Kalenderjahr der vermögenswirksamen Leistungen 17.900 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung von Ehegatten 35.800 Euro nicht übersteigt. Die Höhe der A.-S. beträgt 9 Prozent eines Betrags von maximal 470 Euro pro Jahr für bestimmte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wohnspar- und Wohnungsbauförderung (§ 2 I Nr. 4, 5 VermBG) und 18 Prozent (im den neuen Bundesländern bis einschließlich 2004 22 Prozent) von maximal 400 Euro für vermögenswirksame Leistungen anderer Art (§ 2 I Nr. 1–3, II–IV VermBG). Nicht mehr durch die A.-S. gefördert werden Sparverträge (§ 2 I Nr. 6) und Kapitallebensversicherungen (§ 2 I Nr. 7 VermBG) und Aufwendungen für Mitgleidschaft in einer Genossenschaft (§ 2 I Nr. 8 VermBG).

    Die A.-S. wird vom Finanzamt gezahlt und gilt weder als steuerpflichtige Einnahme im Sinn des Einkommensteuergesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt im Sinn der Sozialversicherung und des Arbeitsförderungsgesetzes noch arbeitsrechtlich als Bestandteil des Lohns oder Gehalts (§ 13 VermBG). -Die A.-S wird auf Antrag durch das für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständige Finanzamt festgesetzt. Die Festsetzung der A.-S ist regelmäßig mit der Einkommensteuererklärung zu beantragen. Die festzusetzende A.-S ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden. Der Arbeitnehmer hat den Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs nach dem Kalenderjahr zu stellen, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. Der Arbeitnehmer hat die vermögenswirksamen Leistungen durch eine Bescheinigung des Anlageinstituts nachzuweisen. Die Verwaltung der A.-S obliegt den Finanzämtern. 

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