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Arbeitsbereitschaft

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Arbeitsbereitschaft liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer nicht seine volle, angespannte Tätigkeit entfalten braucht, sondern nur an der Arbeitsstelle anwesend ist, um jederzeit in den Arbeitsprozess einzugreifen.

    2. Unterscheidung von: a) Bereitschaftsdienst: Der Arbeitnehmer hat sich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um auf Weisung sofort tätig zu werden.

    b) Rufbereitschaft: Die Anwesenheit des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich, die bloße Erreichbarkeit genügt.

    3. Vergütung: Arbeitsbereitschaft ist grundsätzlich wie Vollarbeit zu vergüten.

    4. Arbeitszeit i.S.d. ArbZG: Arbeitsbereitschaft ist grundsätzlich Arbeitszeit im Sinn der §§ 2, 3 ArbZG (Arbeitszeit). Arbeitsbereitschaft im Sinn von § 7 I Nr. 4 ArbZG (Arbeitszeit) liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer an der vollen Entspannung gehindert ist, aber durch die Bereitschaft erheblich weniger als bei voller Arbeitsleistung beansprucht wird (z.B. Kabinenzeit eines Fernfahrers).

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