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Arbeitsdirektor

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: a) Mitbestimmungsgesetz (§ 33): Gleichberechtigtes Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens (ausgenommen KGaA) befugten Organs, der wie die übrigen Mitglieder seine Aufgaben im engsten Einvernehmen mit dem Gesamtorgan auszuüben hat und im selben Verfahren gewählt wird.

    b) Montan-Mitbestimmungsgesetz (§ 13): Neben dem kaufmännischen und technischen Direktor gleichberechtigtes Vorstandsmitglied in Unternehmen des Bergbaus sowie der eisen- und stahlerzeugenden Industrie in der Rechtsform einer AG, GmbH oder bergrechtlichen Gewerkschaft.

    2. Aufgabengebiet/Zuständigkeit: Nicht genau definiert; herkömmlicherweise Sozial- und Personalangelegenheiten. Er ist in der Regel Vertrauensperson der Arbeitnehmer und Gewerkschaften.

    3. Berufung des Arbeitsdirektors nach Montan-MitbestGesetz nicht gegen die Stimmen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat (AR). Beim Arbeitsdirektor nach Mitbestimmungsgesetz besteht ein solches Vetorecht der Arbeitnehmervertreter zwar nicht; faktisch wird aber auch er selten gegen deren Stimmen gewählt.

    4. Auch in der Societas Europae gibt es eine Art Arbeitsdirektor, § 38 SEBG.

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