Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Aufführungsrecht vom 06.02.2013 - 11:40

Aufführungsrecht

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    dem Urheber eines urheberrechtsschutzfähigen Werks vorbehaltenes Verwertungsrecht zur persönlichen Darbietung eines Musikwerks und zur bühnenmäßigen öffentlichen Darstellung eines sonstigen Werks (§ 19 II UrhG). Aufführung ist Wiedergabe des Werks in unkörperlicher Form, bühnenmäßige Darstellung ist Darstellung durch bewegtes Spiel, nicht dagegen die Lesung, die dem Vortragsrecht unterfällt (§ 19 I UrhG).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com