Zitierfähige Version
Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Ausgabenlast vom 19.02.2018 - 16:14
Ausgabenlast
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Pflicht, bei Erfüllung öffentlicher Aufgaben die dabei entstehenden Ausgaben zu tragen. Grundsätzlich tragen Bund und Länder gesondert jeweils die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben (Art. 104a I GG). Handeln die Länder im Auftrage des Bundes (Auftragsverwaltung), trägt der Bund grundsätzlich die sich daraus ergebenden Ausgaben (Art. 104a II und III GG); Finanzhilfen.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon