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Ausgleichszahlung
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1. An Handelsvertreter: Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters.
2. Auf Aktiennennbeträge bezogene wiederkehrende Geldleistungen an außen stehende Aktionäre (Minderheitsgesellschafter), wenn zwischen der Gesellschaft und einem anderen Unternehmen ein Gewinnabführungsvertrag oder ein Beherrschungsvertrag abgeschlossen ist (§ 304 AktG). Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich u.a. nach der bisherigen Ertragslage und den zukünftigen Ertragsaussichten.
3. Zur steuerlichen Behandlung der Ausgleichszahlung: Organschaft.
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