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Ausgründung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Überführung eines Teilbetriebs oder eines Betriebsteils aus einer als Einzelfirma, Personen- oder Kapitalgesellschaft bestehenden Unternehmung in eine dafür neu gegründete Gesellschaft.

    2. Zweck der Ausgründung: Aufgabenteilung durch Gründung einer Doppelgesellschaft (Betriebsaufspaltung), Erlangung steuerlicher Vorteile.

    3. Steuerliche Auswirkungen: a) Ob eine Ausgründung zur Auflösung stiller Rücklagen (stiller Reserven) führt und damit ertragsteuerliche Konsequenzen hat, hängt von der Gestaltung ab. Die Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven führen zu einer Liquiditätsbelastung, daher wird i.d.R. versucht, für die Ausgründung die steuerneutralen Möglichkeiten des Umwandlungssteuergesetzes in Anspruch zu nehmen.

    b) Umsatzsteuerrechtlich wird die Ausgründung als Geschäftsveräußerung im Ganzen behandelt und unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer (§ 1 Ia UStG).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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