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Revision von Ausländersicherheit vom 08.06.2009 - 11:38

Ausländersicherheit

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    die im Zivilprozess auf Verlangen des Beklagten von einem als Kläger auftretenden Ausländer zu leistende Sicherheit für die Prozesskosten.

    Ausnahmen u.a.:
    (1) Ausländer, in deren Heimatstaat Deutsche keine Ausländersicherheit zu leisten brauchen;
    (2) im Urkundenprozess und Wechselprozess;
    (3) bei Klagen aus im Grundbuch eingetragenen Rechten (§ 110 ZPO);
    (4) Widerklagen.

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