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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    (§§ 1942 ff. BGB), Recht des Erben, i.d.R. innerhalb von sechs Wochen seit Kenntnis des Erbfalls, durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, die Erbschaft auszuschlagen. Die Erbschaft fällt dann an denjenigen, der berufen sein würde, wenn der Ausschlagende z.Z. des Erbfalls nicht gelebt hätte.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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