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Außengroßhandel

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Zweig des Großhandels, der seine Geschäfte mit dem Ausland tätigt.

    1. Funktionaler A.: Großhandelsgeschäfte, bei denen die Ware eine Grenze passiert; lediglich einer der Vertragspartner muss seinen Sitz im Ausland haben.

    2. Institutionaler A.: Großhandelsbetriebe, die ausschließlich oder überwiegend A. betreiben: Ausfuhrgroßhändler exportieren (Exporthandel), Importgroßhändler importieren Waren (Importhandel). Transithändler bringen Waren in- oder ausländischer Herkunft durch ein Land in ein drittes. A. kann länder- oder produktorientiert sein.

    Gegensatz: Binnengroßhandel.

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