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außergerichtliche Streitbeilegung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Durch Landesgesetz kann die Zulässigkeit eines Zivilprozesses in bestimmten Angelegenheiten davon abhängig gemacht werden, dass vor einer von der Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit gütlich zu regeln (§ 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung i.d.F. vom 15.12.1999 (BGBl. I 2400)). Soll der Entlastung der Gerichte erster Instanz dienen und die Streitschlichtung stärker in die gesellschaftlichen Institutionen zurückverlagern.

    Vgl. auch Mediation.

    Schlichtungsverfahren kann vom Landesgesetzgeber vorgeschrieben werden bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht bis zu einem Streitwert bis zu 750 Euro, ferner für bestimmte nachbarrechtliche Streitigkeiten und wegen Ehrverletzungen außerhalb des Presse- und Rundfunkbereichs sowie in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Ausgenommen vom Erfordernis der außergerichtlichen Streitbeilegung sind Familiensachen, Streitigkeiten in Zwangsvollstreckungssachen und solche Verfahren, bei denen ein Mahnverfahren vorausgegangen ist. Siehe auch Mediation.

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