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Avalkredit
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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(Bank-)Aval. 1. Wesen: Haftungsübernahme durch Kreditinstitute (Avalkreditgeber) für und im Auftrag eines Kunden (Avalkreditnehmer) gegenüber Dritten im In- oder Ausland (Begünstigter). Die Bank stellt dabei keine liquiden Mittel, sondern ihre eigene Kreditwürdigkeit zur Verfügung (Kreditleihe). Da im Normalfall (kein Leistungsausfall des Kreditnehmers) kein Liquiditätseinsatz des Avalkreditgebers erforderlich ist, stellen Avalkredit grundsätzlich Eventualverbindlichkeiten dar, die auch als solche in der Bilanz „unter dem Strich” in der Position „Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie aus Gewährleistungsverträgen” auszuweisen sind.
2. Rechtsverhältnis: a) Zwischen Avalkreditgeber und -nehmer liegt eine Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) vor.
b) Zwischen dem Avalkreditgeber und dem Begünstigten aus dem Aval wird die Rechtsbeziehung von der Art des Avales bestimmt. Grundsätzlich kommen dafür die Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB), der Kreditauftrag (§ 778 BGB) sowie die im Auslandsgeschäft gebräuchliche Garantie in Frage.
3. Formen: Die Form des Avalkredites wird vorwiegend durch den beabsichtigten Verwendungszweck und den dadurch bedingten Haftungsumfang bestimmt. Avalkredite haben eine kurz-, mittel- oder langfristige Laufzeit; im Auslandsgeschäft sind auch unbefristete Avalkredite gebräuchlich, die grundsätzlich erst erlöschen, nachdem der Begünstigte keinerlei Anspruch mehr gegen den Avalkreditgeber geltend machen kann, d.h. nach Rückgabe der Avalurkunde oder bei Verzicht auf die aus dem Aval entstehenden Rechte und Pflichten. Die wichtigsten Avalkredite sind: Kreditbürgschaft, Frachtstundungsbürgschaft, Prozessbürgschaft, Bietungsgarantie, Anzahlungsgarantie, Lieferungs- und Leistungsaval, einschließlich Gewährleistungsgarantie. Im Auslandsgeschäft ist die Konnossementsgarantie anzutreffen.
4. Kosten: Kreditinstitute stellen dem Avalkreditnehmer die sog. Avalprovision (als Prozentsatz der Bürgschafts- bzw. Garantiesumme) in Rechnung. Sie ist u.a. abhängig von der Laufzeit des A., der Bonität des Kreditnehmers, der Höhe der Risiken sowie den gestellten Sicherheiten. Die Höhe des Satzes variiert normalerweise zwischen 0,5 Prozent und 3 Prozent p. a.
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