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- Revision von bauliche Veränderungen vom 27.07.2012 - 11:38
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bauliche Veränderungen
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Maßnahmen, die über die ordnungsgemäße Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 15 WEG) hinausgehen, können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden (§ 20 (1) WEG).
Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die
- dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
- dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
- dem Einbruchsschutz und
- dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität
dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung zu beschließen.
Vgl. auch werterhaltende Maßnahmen.
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