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Behinderungsmissbrauch
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liegt vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne der §§ 18, 19 GWB bzw. von Art. 102 AEUV die Wettbewerbsmöglichkeiten dritter Unternehmen wesentlich beeinträchtigt. Dabei wirft die Abgrenzung zwischen einem erwünschten dynamischen Unternehmerverhalten und einem Missbrauch erhebliche Abgrenzungs- und Beweiswürdigungsprobleme auf.
Problem: Ähnlich wie bei dem Ausbeutungsmissbrauch ist die Aufsicht über Behinderungsmissbrauch nicht ursachenadäquat, da die Marktmacht als Ursache für den Missbrauch durch eine von den Kartellbehörden erzwungene Korrektur des Marktverhaltens nicht beseitigt wird.
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