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Beitragserstattung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie betrifft ausschließlich zu Recht eingezahlte Beiträge und hat Bedeutung im Wesentlichen nur noch für Ausländer, die Deutschland verlassen. Die Beitragserstattung wird durchgeführt, wenn die Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung entfällt, ohne dass das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht, und seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate verstrichen sind und inzwischen nicht erneut eine versicherungspflichtige Arbeit ausgeübt worden ist; auch wenn ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente wegen nicht erfüllter Wartezeit nicht gegeben ist, außerdem bei Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allg. Wartezeit nicht erfüllt haben (§ 210 SGB VI). Die Beiträge werden nur in der Höhe erstattet, in der der Versicherte sie selbst getragen hat. Wurde eine Sach- oder Geldleistung gewährt, so sind allein die später entrichteten Beiträge zu erstatten. Die Beitragserstattung schließt Ansprüche aus dem bis zur Erstattung bestehenden Versicherungsverhältnis aus.

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