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- Revision von Beratungs- und Dokumentationspflicht vom 19.02.2018 - 14:51
- Revision von Beratungs- und Dokumentationspflicht vom 01.11.2017 - 15:32
- Revision von Beratungs- und Dokumentationspflicht vom 06.06.2013 - 14:38
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- Revision von Beratungs- und Dokumentationspflicht vom 03.02.2010 - 10:53
Beratungs- und Dokumentationspflicht
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: a) In §§ 6 I VVG und 61 I VVG normierte, jeweils eigenständige Pflicht von Versicherungsunternehmen als Versicherungsvertreibern und gewerbsmäßigen Versicherungsvermittlern (Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler), einen potenziellen Versicherungsnehmer – soweit dessen Person und Situation hierfür Anlass geben – nach seinen Wünschen zu befragen und je nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung beurteilen zu können, zu beraten sowie die Gründe für den zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben (sog. anlassbezogene Beratungspflicht). Dabei ist ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämie zu berücksichtigen. Die EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (Insurance Distribution Directive, kurz: IDD) definiert die Beratung als Abgabe einer persönliche Empfehlung an den Kunden hinsichtlich eines oder mehrerer Versicherungsverträge, verbunden mit der Erläuterung, warum ein bestimmtes Produkt den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden am besten entspricht. (Art 2 I Ziffer 15 i.V. m. Art. 20 I IDD). Dabei ist diese Erklärung der Komplexität des Produkts und der Situation des beratenen Interessenten anzupassen.
b) Zudem müssen Versicherungsunternehmen und Vermittler die ihnen bei der Beratung mitgeteilten Informationen sowie die Gründe für ihre Empfehlungen unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Vertrags niederlegen und dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrags in Textform übermitteln (Dokumentation). Wird ein Versicherungsvertrag durch einen vom Versicherungsnehmer beauftragten Versicherungsmakler vermittelt, so trifft nur diesen, nicht aber das von ihm ausgewählte Versicherungsunternehmen die gesetzliche Beratungs- und Dokumentationspflicht. Vermittelt hingegen ein Versicherungsvertreter i.A. des Versicherungsunternehmens als dessen Erfüllungsgehilfe, so erfüllt dieser mit der Erfüllung seiner eigenen Pflicht zugleich die entsprechende Pflicht des Versicherungsunternehmens. Handelt das Versicherungsunternehmen durch angestellte Vermittler, so trifft diese Angestellten keine eigene Pflicht. Vielmehr sind sie kraft ihres Anstellungsvertrags gehalten, die gesetzliche Pflicht des Versicherungsunternehmens für dieses zu erfüllen.
2. Umfang der Beratungspflicht: Der Umfang der Beratungspflicht orientiert sich demnach sowohl am Versicherungsprodukt als auch an den persönlichen Kenntnissen und Verhältnissen des Versicherungsnehmers. Während der Versicherungsmakler seiner Beratung eine hinreichende Zahl von auf dem Markt verfügbaren Versicherungsprodukten und Versicherungsanbietern zugrunde legen und auf dieser Basis eine bedarfsgerechte Empfehlung abgeben muss, ist der Vertreter nur gehalten, ein bedarfsgerechtes Versicherungsprodukt des vertretenen Versicherungsunternehmens bzw. aus der Angebotspalette mehrerer von ihm vertretener Versicherer anzubieten (§ 60 VVG).
3. Ausnahme von der Dokumentationspflicht: Ausnahmsweise genügt bei entsprechendem Wunsch des Versicherungsnehmers oder bei Verträgen über eine vorläufige Deckung (außer bei Pflichtversicherungen) zunächst die mündliche Information und Beratung; die Dokumentation in Textform muss in derartigen Fällen unverzüglich nach Vertragsschluss übermittelt werden.
4. Haftung: Bei schuldhafter, schadenverursachender Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflicht haftet der Versicherungsvermittler dem Versicherungsnehmer auf Schadenersatz (§ 63 VVG, Vermittlerhaftung). Handelt ein Versicherungsvertreter, so haftet auch das von ihm vertretene Versicherungsunternehmen auf Schadenersatz (§6 V VVG). Vertreter und Versicherer haften in diesem Fall als Gesamtschuldner. Für die Pflichtverletzung eines Angestellten haftet hingegen ausschließlich das Versicherungsunternehmen. Allerdings kann der Versicherungsnehmer auf Beratung und/oder Dokumentation durch gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, wenn er zuvor darauf hingewiesen wurde, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Geltendmachung eines evtl. Schadenersatzanspruchs auswirken kann.
5. Beratungs- und Dokumentationspflicht des Finanzanlagenvermittlers und des Honorar-Finanzanlagenberaters: Zu den Beratungs- und Dokumentationspflichten des gewerblichen Finanzanlagenvermittlers i.S.d. es § 34f GewO sowie des Honorar-Finanzanlagenberaters i.S.d. § 34h GewO vgl. die §§ 15–18 Finanzanlagenvermittlungsverordnung.
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