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Bergwerkseigentum

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    ein grundstücksgleiches Recht, gerichtet auf die wirtschaftliche Auswertung eines bestimmten „Feldes”, steht neben dem Grundeigentum des Bodeneigentümers und muss nicht mit diesem zusammenfallen. Nach Inkrafttreten des Bundesberggesetzes am 1.1.1982 ist zwischen Bergwerkseigentum alten und neuen Rechts zu unterscheiden. Das nach altem Recht erhalten gebliebene Bergwerkseigentum ist zeitlich unbegrenzt und kann nicht mit bergrechtlichen Förderabgaben belastet werden (§§ 149 ff., 151 BBergG). Bergwerkseigentum nach neuem Recht, das die Gewinnung bergfreier Bodenschätze beinhaltet, ist mit einer Förderabgabe belastet und wird i.d.R. bis zu höchstens 50 Jahren befristet verliehen. Das Bergwerkseigentum befindet sich heute weitgehend in öffentlicher Hand oder in der Hand größerer Gesellschaften.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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