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Berücksichtigungszeiten

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    rentenrechtliche Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eingeführt durch das Rentenreformgesetz vom 18.12.1989 (BGBl I 2261) mit Wirkung ab 1.1.1992. Sie erfassen zugunsten eines Elternteils rentenrechtlich die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr, wenn in diesen Zeiten auch die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit vorliegen (§ 57 SGB VI). Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen in der Zeit vom 1.1.1992 bis 31.3.1995 können nach § 249b SGB VI ebenfalls Berücksichtigungszeiten sein.

    Die Berücksichtigungszeiten begründen keinen eigenständigen Rentenanspruch; sie wirken als Anwartschaftserhaltungszeit nach § 43 I SGB VI, werden angerechnet auf die Wartezeit von 35 Jahren nach § 51 III SGB VI, zählen bei der Ermittlung Mindestentgeltpunkten bei geringer Beitragsentrichtung gemäß § 262 SGB VI. Außerdem führen sie zu einer höheren Bewertung beitragsfreier oder beitragsgeminderter Zeiten (§ 71 III SGB VI).

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