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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Rechtsanwälte dürfen sich mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbinden. Dies ist auch mit Angehörigen dieser Berufsgruppen aus anderen Staaten möglich, wenn diese aufgrund ihrer jeweiligen Berufsordnungen oder des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland zur Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland berechtigt sind (§ 59a der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1.8.1959, BGBl I S 565 m.spät.Änd.).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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