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Besserungsschein

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Vergleichsverfahren: Ein nach der bis 31.12.1998 geltenden VerglO abgegebenes schriftliches Versprechen des Schuldners zur Leistung weiterer Zahlungen über die Vergleichsquote hinaus.

    2. Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht: Verbindlichkeiten auf Besserungsschein sind nicht passivierungsfähig. Zahlungen auf Besserungsschein sind aber Betriebsausgaben.

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