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Revision von Besserungsschein vom 14.11.2012 - 12:07
Besserungsschein
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Vergleichsverfahren: Ein nach der bis 31.12.1998 geltenden VerglO abgegebenes schriftliches Versprechen des Schuldners zur Leistung weiterer Zahlungen über die Vergleichsquote hinaus.
2. Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht: Verbindlichkeiten auf Besserungsschein sind nicht passivierungsfähig. Zahlungen auf Besserungsschein sind aber Betriebsausgaben.
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