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Betäubungsmittelgesetz (BtmG)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gesetz i.d.F. vom 1.3.1994 (BGBl I 358) m.spät.Änd. Der Zweck des Gesetzes ist doppelter Natur: Die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicher zu stellen und daneben den Missbrauch von Betäubungsmitteln sowie das Entstehen oder Erhalten der Betäubungsmittel-Abhängigkeit soweit wie möglich auszuschließen. Das Betäubungsmittelgesetz ordnet strenge behördliche Kontrolle (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) für Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe, Veräußerung, Inverkehrbringen und Erwerb von Betäubungsmitteln an. Zu den Betäubungsmitteln gehören u.a. Opium, Morphine, Kokain, Cannabis (Haschisch). Erwerb, ihre Abgabe oder Veräußerung ist nur aufgrund bes. Bezugsscheine zulässig. Arzneimittel, die Betäubungsmittel sind oder enthalten, sind verschreibungspflichtig. Zuwiderhandlungen sind als Straftaten mit Freiheitsstrafen und Geldstrafen bedroht, als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen. Daneben kann auf Einziehung erkannt werden.

    Ergänzt wird das Betäubungsmittelgesetz durch verschiedene VO.

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