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Betriebsarzt
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: ein durch Dienstvertrag einem Unternehmen zur Verfügung stehender Arzt, der haupt- oder nebenberuflich oder innerhalb eines überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienstes mit der gesundheitlichen Betreuung der Belegschaft beauftragt ist.
Anders: Werkarzt.
2. Gesetzliche Grundlage: Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) vom 12.12.1973 (BGBl. I 1985) m.spät.Änd.
3. Inhalt des ASiG: a) Der Arbeitgeber hat den Betriebsarzt schriftlich zu bestellen.
b) Der Arbeitgeber hat Betriebsärzten die in § 3 ASiG genannten Aufgaben (bes. Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz) zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf
(1) die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
(2) die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und
(3) die Betriebsorganisation, bes. im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Betriebsärzte ihre Aufgaben erfüllen.
c) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen.
4. Der Betriebsarzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht, bei deren Verletzung er sich strafbar macht (§ 203 StGB).
Vgl. auch Sicherheitsingenieur, Arbeitssicherheit.
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