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Betriebsschulden
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Begriff des Bewertungsgesetzes: Geldschulden und Lasten, die eine geldwerte Verpflichtung auf Sachleistungen darstellen, auch in Form von Rückstellungen.
Betriebsschulden sind bereits bei Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs vom Rohvermögen abzugsfähig, wenn sie in der Steuerbilanz ausgewiesen werden (§ 103 I BewG).
Gegensatz: Privatschulden (Schulden); diese dürfen erst bei der Ermittlung des Gesamtvermögens abgezogen werden (§ 10 ErbStG).
Zur Bewertung der Betriebsschulden vgl. §§ 10, 12 BewG.
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