Zitierfähige Version
- Revision von Betriebsstättenprinzip vom 15.02.2018 - 14:58
- Revision von Betriebsstättenprinzip vom 04.10.2017 - 16:35
- Revision von Betriebsstättenprinzip vom 28.02.2013 - 13:18
- Revision von Betriebsstättenprinzip vom 06.05.2010 - 11:09
- Revision von Betriebsstättenprinzip vom 16.11.2009 - 10:42
- Revision von Betriebsstättenprinzip vom 20.10.2009 - 09:00
- Revision von Betriebsstättenprinzip vom 06.10.2009 - 13:51
- Revision von Betriebsstättenprinzip vom 11.09.2009 - 09:20
- Revision von Betriebsstättenprinzip vom 08.07.2009 - 11:30
Betriebsstättenprinzip
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Begriff: Der Grundsatz, dass Gewinne eines international Unternehmens aus Tätigkeiten, die mit einer Betriebsstätte in einem bestimmten Land zu tun haben, in dem Land dieser Betriebsstätte zu versteuern sind. Der Grundsatz betrifft nur die direkten Steuern. Das Betriebsstättenprinzip impliziert zwei wesentliche Punkte:
(1) dass ein Staat die Gewinne, die ein ausländisches Unternehmen in dem Gebiet dieses Staates erwirtschaftet, normalerweise nur besteuert, wenn das Unternehmen hier eine Betriebsstätte unterhält;
(2) dass ein Staat, wenn ein ausländisches Unternehmen eine Betriebsstätte in seinem Gebiet Land unterhält, für die Gewinne aus dieser Betriebsstätte aber auch regelmäßig einen Steueranspruch erheben wird.
2. Rechtsgrundlagen und Hintergründe: Da die Staaten bei ihrer Steuergesetzgebung im Grundsatz souverän sind, ist kein Staat rechtlich zwingend an das Betriebsstättenprinzip gebunden. Es hat sich jedoch als zweckmäßig herausgestellt, da es den Sachzwängen im internationalen Wirtschaftsverkehr optimal Rechnung trägt: a) Es wäre unpraktisch, von ausländischen Unternehmen zu verlangen, für den Gewinn aus einzelnen geschäftlichen Aktivitäten im Verkehr mit dem Inland die Erfüllung ertragsteuerlicher Verpflichtungen zu verlangen (z.B. für die Lieferung einzelner Waren vom Ausland aus ins Inland die Ermittlung eines steuerlichen Gewinns zu verlangen).
b) Andererseits kann sich aus wirtschaftspolitischen Gründen kein Staat leisten, feste Niederlassungen ausländischer Unternehmen in seinem Gebiet, die vor Ort in direkter Konkurrenz zu seinen heimatlichen Unternehmen stehen, unbesteuert zu lassen, da die Unternehmen in ausländischer Hand sonst möglicherweise gravierende Wettbewerbsvorteile haben könnten. Das Betriebsstättenprinzip ist der gebotene Kompromiss zwischen diesen beiden Sachzwängen. Daher wird das Betriebsstättenprinzip auch regelmäßig in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) als Grundsatz für die Behandlung der Unternehmensgewinne vereinbart (vgl. Art. 7 OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung).
3. Einzelheiten: a) Umfang des Steueranspruchs: Der Steueranspruch des Landes, in dem eine Betriebsstätte liegt, erstreckt sich regelmäßig nur auf die Gewinne, die mit der Tätigkeit dieser Betriebsstätte zu tun haben; liefert also z.B. zusätzlich auch das Stammhaus des Unternehmens vom Ausland aus Waren oder Dienstleistungen in das betreffende Land, so werden die Gewinne hieraus nach dem Betriebsstättenprinzip nicht im Land der Betriebsstätte besteuert, weil sie nichts mit der örtlichen Betriebsstätte zu tun haben.
b) Relevanter Betriebsstättenbegriff: Was als Betriebsstätte gilt, kann jedes Land in seiner eigenen Gesetzgebung typischerweise selbst festlegen (in Deutschland: § 12 AO). Lediglich in internationalen Verträgen, in denen es auf eine einheitliche Sichtweise zweier Vertragspartner ankommt (Doppelbesteuerungsabkommen), müssen sich die betroffenen Vertragspartner für die Anwendung des betreffenden Vertrages dann auf eine gemeinsame Sichtweise verständigen (vgl. Art. 5 OECD-MA); diese gilt dann aber auch nur für die Lektüre des jeweiligen Abkommenstextes. In der Praxis vertreten die meisten Länder jedoch einen weitgehend ähnlichen Betriebsstättenbegriff.
c) Ausnahmen: Wo es wirtschaftlich nötig erscheint, machen sowohl die einzelnen Staaten als auch die Doppelbesteuerungsabkommen Ausnahmen vom Betriebsstättenprinzip. So werden bspw. im deutschen EStG auch einzelne Auftritte ausländischer Künstler und die zugehörigen Gewinne der Veranstalter der Steuer unterworfen, obwohl bei einem solchen Auftritt gerade keine Betriebsstätte im Inland existiert.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon