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Betriebsteile
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im Sinn des BetrVG selbstständige Betriebe (d.h. für sie ist ein eigener Betriebsrat zu bilden), wenn sie die Mindestzahl wahlberechtigter und wählbarer Arbeitnehmer erreichen (§ 1 BetrVG) und entweder räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind (§ 4 BetrVG). Die Arbeitnehmer eines solchen Betriebsteils können aber mit Mehrheit beschliessen, dass sie keinen eigenen Betriebsrat haben, sondern an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilnehmen.
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