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bevorrechtigte Gläubiger
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
waren im Konkursverfahren solche Gläubiger, die mit Vorrang vor den anderen Konkursgläubigern befriedigt wurden. Bevorrechtigt waren etwa: Löhne, Gehälter, soziale Abgaben für das letzte Jahr vor Konkurseröffnung und Steuern und öffentliche Abgaben. Um die durchschnittlichen Quoten der einfachen Insolvenzgläubiger zu erhöhen, sieht die seit 1.1.1999 gültige Insolvenzordnung (InsO) keine bevorrechtigten Gläubiger mehr vor.
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