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Bewegungskosten
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Nach einem Schadenfall kann es erforderlich sein, dass zur Behebung des Schadens nicht betroffene Sachen bewegt werden müssen. Die Kosten dafür muss der Versicherer übernehmen, der die Deckungspflicht für den ursprünglichen Schaden trägt, soweit sie zu den mitversicherten Kosten gehören.
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