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Bezirksvertreter

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Handelsvertreter, dem zur Ausübung seiner Tätigkeit ausdrücklich ein bestimmter geografischer Bezirk zugewiesen ist. Der Bezirksvertreter hat für die Dauer seines Vertragsverhältnisses Anspruch auf Provision für alle Geschäfte mit Personen seines Bezirkes oder Kundenkreises.

    Vgl. auch Kundenschutz.

    Dem Begriff des Bezirksvertreters steht nicht entgegen, dass ihm auch die Tätigkeit in anderen Bezirken gestattet ist; auch kann er ohne vertragliche Vereinbarung nicht verlangen, dass sein Geschäftsherr oder andere in seinem Bezirk nicht tätig werden. Jedoch steht ihm Provision auch aus den von anderen abgeschlossenen Geschäften zu (§ 87 II HGB).

    Die gesetzlichen Vorschriften können durch Vertrag abgeändert werden.

    Der gesetzliche Schutz gilt nicht für Versicherungsvertreter (§ 92 III 2 HGB).

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