Zitierfähige Version
- Revision von Bilanzberichtigung vom 17.09.2009 - 13:22
- Revision von Bilanzberichtigung vom 14.11.2012 - 12:07
- Revision von Bilanzberichtigung vom 07.02.2013 - 16:14
- Revision von Bilanzberichtigung vom 24.08.2017 - 15:42
- Revision von Bilanzberichtigung vom 14.09.2017 - 16:48
- Revision von Bilanzberichtigung vom 15.02.2018 - 14:54
Bilanzberichtigung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Handelsrecht
Änderung von Bilanzen wegen fehlerhafter Bilanzierung (Bilanzänderung).
Steuerrecht
1. Begriff: der Ersatz unrichtiger Bilanzansätze durch zulässige (R 4.4 EstR). Unrichtig sind Werte, die gegen zwingende Vorschriften des Einkommensteuerrechts oder Handelsrechts oder gegen die einkommensteuerlich relevanten Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) verstoßen.
Der Steuerpflichtige muss eine Bilanzberichtigung vornehmen, wenn er nachträglich erkennt, dass er falsche Bilanzansätze vorgenommen hat und es hierdurch zu einer Verkürzung der Steuern kommen könnte (§ 153 AO).
In anderen Fällen, in denen die Bilanz unrichtig ist, darf der Steuerpflichtige auch nach Einreichung beim Finanzamt Änderungen vornehmen (§ 4 II EStG).
Bilanzberichtigungen werden außerdem notwendig, wenn nicht der Steuerpflichtige, sondern die Finanzverwaltung Werte v.a. im Rahmen einer Außenprüfung in der Bilanz als unrichtig erkennt.
Die Bilanzberichtigung erfolgt möglichst rückwirkend in dem Jahr, in dem der Fehler passiert ist; hat der Fehler Auswirkungen auf Folgejahre, so werden diese entsprechend berichtigt. Ist die Steuerfestsetzung für das Jahr, in dem der Fehler unterlaufen ist, verjährt (Festsetzungsverjährung), erfolgt eine Berichtigung i.d.R. in der ersten Bilanz, in der die Fehlerberichtigung sich steuerlich auswirken kann.
Anders: Bilanzänderung.
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