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biotechnologische Erfindungen

Definition: Was ist "biotechnologische Erfindungen"?

Biotechnologische Erfindungen basieren auf biochemischen,  mikrobiologischen und verfahrenstechnischen Erkenntnisse unter Verwendung bspw. von Bakterien, Pilzen, Pflanzen und tierischen Zellen zur Produktion von Stoffen, die unter üblichen chemische Verfahren nicht oder nur äußerst schwer hergestellt werden können. Zum rechtlichen Schutz dieser biotechnologischen Erfindungen ist 1998 eine EG-Richtlinie erlassen worden. Ziel der Richtlinie ist es, gemeinschaftsweit harmonisierte Regelungen für die Patentierung von Erfindungen auf dem Gebiet der belebten Natur zu schaffen.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Zum rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen ist die EG-Richtlinie Nr. 98/44/EG vom 6.7.1998 (ABl. EG L 123, 13)  erlassen worden. Ziel der Richtlinie ist es, gemeinschaftsweit harmonisierte Regelungen für die Patentierung von Erfindungen auf dem Gebiet der belebten Natur zu schaffen. Daneben sollen aber auch eindeutige Patentierungsverbote die Grenzen des Rechtsschutzes festlegen. Die Richtlinie formuliert kein neues Patentrecht für biotechnologische Erfindungen. Vielmehr baut sie auf dem Patentrecht der Mitgliedsstaaten auf, nach dem es schon bisher möglich war, biotechnologische Erfindungen zu patentieren. Es wird klar gestellt, dass Patente auch für Erfindungen erteilt werden, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird, zum Gegenstand haben. Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war (Art. 3). Grenzen der Patentierbarkeit: Der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung sowie die bloße Entdeckung eines seiner Bestandteile, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, können keine patentierbaren Erfindungen sein. Allerdings kann eine patentierbare Erfindung - und nicht nur Entdeckung- vorliegen, wenn durch ein technisches Verfahren ein Bestandteil des menschlichen Körpers einschließlich einer Gensequenz gewonnen wird (Art. 5). Patente werden nicht erteilt u.a. für Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen, für Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn menschlichen Lebens, die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken Art. 6).

    Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen vom 21.1.2005 (BGBl. I 146)  ist die Richtlinie durch Änderung des Patentgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes und des Sortenschutzgesetzes in deutsches Recht umgesetzt worden.

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