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Revision von Blickfangwerbung vom 19.02.2018 - 17:02

Blickfangwerbung

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    in einer werblichen Gesamtaussage bes. (blickfangartig) herausgestellte Angabe, die die Aufmerksamkeit auf sich lenkt. Der Blickfang muss als solcher wahr sein, sonst liegt irreführende Werbung (§ 5 UWG) vor. Die blickfangartig herausgestellte Angabe muss aber nicht zwingend vollständig sein; "halbe Wahrheiten" können durch einen Sternchenhinweis vervollständigt werden, der aber hinreichend deutlich und lesbar positioniert sein muss.

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