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Börsenaufsicht
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Die Aufsicht über das Geschäft an der Börse wird von drei Seiten her wahrgenommen: Die Handelsüberwachungsstelle ist das interne Aufsichtsorgan der Börse selbst (Börsenorgane). Darin zeigt sich u.a. der Selbstverwaltungscharakter der Börse. Stellt sie Unregelmäßigkeiten fest, die den Ablauf des Börsenhandels beeinträchtigen könnten, hat sie die Börsenaufsichtsbehörde zu informieren. Diese ist das Aufsichtsorgan der Börse auf Landesebene und handelt im öffentlichen Interesse (§ 3 BörsG). Die Befugnisse der Handelsüberwachungsstelle (§ 7 BörsG) und der Börsenaufsichtsbehörde regelt das Börsengesetz. Die dritte Aufsichtsbehörde für Wertpapierbörsen ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Sie überwacht bes. die Einhaltung der Insiderregeln und der Publizitätsvorschriften gemäß Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).
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