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Briefgeheimnis
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Allgemein:
Schutz der Vertraulichkeit individueller schriftlicher Kommunikation, verfassungsrechtlich gewährleistet durch Art. 10 I GG. Beschränkungen sind nur aufgrund eines Gesetzes zulässig (z.B. Kontrolle der Briefpost von Gefangenen). Dient eine Beschränkung dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder dem Bestand oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann dies dem Betroffenen gegenüber geheim gehalten werden. An die Stelle des Rechtsweges tritt die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe (Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (sog. G10) vom 26.6.2001 (BGBl I 1254, 2298) m.spät.Änd.).
Strafrechtlicher Schutz für verschlossene Briefe oder andere verschlossene Schriftstücke gegen vorsätzliche und unbefugte Eröffnung (§ 202 StGB).
Vgl. auch Postgeheimnis.
II. Geschäftsbriefe:
Das Briefgeheimnis gilt nicht als verletzt, wenn Geschäftsbriefe von anderen Personen als der Geschäftsleitung geöffnet werden, sofern diese dazu ermächtigt sind. Als Geschäftsbriefe sind auch solche Briefe zu bezeichnen, die an einen Angestellten einer Unternehmung gesandt werden.
Beispiele: „Firma X, zu Händen von Herrn/Frau Z”; daneben irrtümlich bei Sendungen an einen Mitarbeiter auch „i.Fa.” (in Firma) verwendet. Bei der Fassung „Herrn/Frau Z, Firma X, Taunusstr. 1, Wiesbaden” ist es zweifelhaft, ob ein Geschäftsbrief vorliegt. Als Privatanschrift hat zu gelten: „Herrn/Frau Z, Taunusstr. 1, Wiesbaden”. Derartige Briefe dürfen von der Geschäftsleitung nicht geöffnet werden. In Zweifelsfällen wird die Geschäftsleitung solche Briefe öffnen können, wenn anzunehmen ist, dass es sich um einen wichtigen geschäftlichen Inhalt handelt.
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