Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Bund-Länder-Finanzpakt vom 01.11.2017 - 12:44

Bund-Länder-Finanzpakt

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    ersetzt den bisherigen Länderfinanzausgleich mit Wirkung von 2020. Mit zwei Gesetzesvorhaben wurde der Bund-Länder-Finanzpakt 2017 beschossen:

    1. Das "Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g)" nimmt 13 Änderungen des GG vor (BGBl. I 2017, 2347).

    2. Das "Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften" (BGBl. I 2017, 3122) nimmt Änderungen in 23 Gesetzen vor, u.a. dem Maßstäbegesetz, dem Finanzausgleichsgesetz, dem Stabilitätsratsgesetz, dem Sanierungshilfengesetz und dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz und setzt die Änderungen des GG um.

    Wesentliche Neuerungen: Sowohl Umsatzsteuervorwegausgleich als auch horizontaler Länderfinanzausgleich werden abgeschafft. Der horizontale Ausgleich erfolgt künftig durch finanzkraftabhängige Zu- und Abschläge bei der horizontalen Verteilung des Länderanteils an der Umsatzsteuer. Ab 2020 werden leistungsschwache Länder stärker als bisher durch ergänzende Zuweisungen des Bundes unterstützt, die Bundesergänzungszuweisungen werden daher angepasst. Die Länder werden ab dem Jahr 2020 in Höhe von etwas über 9,7 Mrd. € jährlich finanziell entlastet. Gleichzeitig werden die Aufgabenerledigung im Bundesstaat in wichtigen Bereichen modernisiert und die Kompetenzen des Bundes gestärkt. In das Grundgesetz werden mit Art. 104b und 104c GG neue Vorschriften eingefügt, mit welchen der Bund in finanzschwachen Kommunen Investitionen vornehmen darf (für wesentliche Infrastrukturmaßnahmen und zur Förderung von Bildungseinrichtungen). Im Gegenzug dafür darf der Bundesrechnungshof (BRH) die Mittelverwendung in den betroffenen Ländern und Kommunen prüfen. Der Bund erhält die alleinige Verantwortung für Planung, Bau, Betrieb, Erhaltung, Finanzierung und vermögensmäßige Verwaltung der Bundesautobahnen. Gleichzeitig werden die Voraussetzungen für die Einrichtung eines verbindlichen bundesweiten Portalverbunds geschaffen, über den Bürger und Unternehmen auf Online-Anwendungen der öffentlichen Verwaltung von Bund und Ländern zugreifen können.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com