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Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BfB)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMF); Sitz in Offenbach a.M. Errichtet durch Gesetz vom 8.8.1951 (BGBl. I 491). Aufgelöst durch Gesetz vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) mit Wirkung vom 31.12.2018.

    Aufgabe: Verwaltung des Branntweinmonopols nach Maßgabe des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 8.4.1922 und der Branntweinmonopolverordnung vom 20.2.1998 (BGBl. I 383) in der Weise, dass der im Bundesgebiet in klein- und mittelständischen Brennereien hergestellte Rohalkohol übernommen, gereinigt und verkauft wird. Das Branntweinmonopol ist mit Wirkung vom 31.12.2017 abgeschafft worden (BGBl. I 2013 1650).

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