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Bundestagsausschüsse

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    als Organe des Parlaments nach Maßgabe des Grundgesetzes und der Geschäftsordnung des Bundestages bestellt.

    Aufgaben: Vorbereitung der Plenarsitzungen des Parlaments, v.a. durch Beratung von Gesetzesentwürfen zwischen der 1. und 2. Lesung. Bes. Aufgaben haben die Untersuchungsausschüsse und die Ausschüsse für auswärtige Angelegenheiten und für Verteidigung, für  die Angelegenheiten der Europäischen Union , der Petitionsausschuss, das Gremium zur Kontrolle der nachrichtlichendienstlichen Tätigkeit des Bundes (Art. 44, 45, 45a, c  und d GG) sowie der Wahlprüfungsausschuss (Art. 41 GG i.V. mit §3 des Wahlprüfungsgesetzes), der Wahlausschuss nach Art. 94 Abs.1 S.2 GG i. V. m. § 6 BVerfGG. Die Ausschüsse werden nach der Stärke der Fraktionen besetzt. Einzelheiten sind in §§ 54 ff. der Geschäftsordnung des Bundestags (GOBT) geregelt.

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