Fraktion
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Zusammenschluss von Mitgliedern des Bundestages. Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten im Deutschen Bundestag, die klagen und verklagt werden können. Sie wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Bundestages mit. Näheres ist in §§ 45 ff. des Abgeordnetengesetzes i.d.F. vom 21.2.1996 (BGBl. I 326) m.spät.Änd. geregelt (§ 10 GO-BT). Die Fraktionen sind in Organstreitigkeiten vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) antragsberechtigt (§ 63 BVerfGG).
Nach der Fraktionsstärke richten sich die Stellenanteile bei der Zusammensetzung der Ausschüsse des Ältestenrats. Danach wird der Ausschussvorsitz festgelegt.
Ähnliche Regelungen gelten für die Fraktionen in den Landesparlamenten und den Kommunalvertretungen.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Arbeitsentgelt Arbitrage Auflassungsvormerkung Aufwendungen Eigentum Einrede der Vorausklage Föderalismus Gerichtsstand Handelsvertreter Intervention Kommissionsgeschäft Kreditsicherheiten Prozess Präambel Recht Subsidiarität Tarifautonomie eidesstattliche Versicherung juristische Person stille Gesellschaft
eingehend
Fraktion
ausgehend
eingehend
Fraktion
ausgehend