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Chartervertrag
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1. Charakterisierung: Frachtvertrag des Seefrachtgeschäfts. Der Chartervertrag bezieht sich auf das Schiff im ganzen (Vollcharter), auf einen verhältnismäßigen Teil (Teilcharter) oder auf einen bestimmten Raum des Schiffes (Raumcharter) oder auf eine bestimmte Zeit (Zeitcharter). Beim Chartervertrag schließt der Verfrachter mit einem oder wenigen Befrachtern ab, wobei er sich den individuellen Bedürfnissen der Gegenpartei anpassen muss.
Häufiger: Stückgutvertrag (vgl. § 46 I AWV).
2. Außenwirtschaftsrechtliche Regelungen: a) Vercharterung von Seeschiffen unter Bundesflagge an Gebietsfremde aus Ländern, die der Länderliste C angehören, ist genehmigungspflichtig.
b) Das Chartern von Seeschiffen fremder Flagge ist genehmigungspflichtig, wenn der Chartervertrag zwischen Gebietsansässigen und -fremden aus einem Land, das nicht auf der Länderliste F 2 enthalten ist, abgeschlossen werden soll (§ 46 II AWV).
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