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Computersabotage
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Spezieller Tatbestand der Sachbeschädigung. Computersabotage begeht, wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, durch bestimmte Sabotagehandlungen an einer Datenverarbeitungsanlage oder einem Datenträger sowie auch durch bloße Datenveränderung stört. Die Sabotagehandlungen können in der Zerstörung, Beschädigung, Unbrauchbarmachung, Beseitigung und Veränderung einer Datenverarbeitungsanlage oder eines Datenträgers bestehen (§ 303b StGB), (vgl. dazu zuletzt 41. StrÄndG zur Bekämpfung der Computerkriminalität vom 7.8.2007 (BGBl. I S.1786).
Strafe: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bzw. bis zu fünf Jahren (Verschärfung, wenn ein fremder Betrieb, eine Behörde oder ein Unternehmen betroffen sind) oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.
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