Zitierfähige Version
- Revision von Datenschutzbeauftragter vom 18.06.2009 - 11:52
- Revision von Datenschutzbeauftragter vom 25.02.2010 - 09:04
- Revision von Datenschutzbeauftragter vom 29.03.2010 - 14:25
- Revision von Datenschutzbeauftragter vom 19.04.2010 - 14:55
- Revision von Datenschutzbeauftragter vom 08.01.2013 - 15:09
- Revision von Datenschutzbeauftragter vom 22.07.2014 - 13:23
- Revision von Datenschutzbeauftragter vom 24.10.2017 - 14:35
- Revision von Datenschutzbeauftragter vom 19.02.2018 - 13:18
Datenschutzbeauftragter
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Begriff: Person, die die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften zu überwachen hat. Einen Datenschutzbeauftragten haben alle Unternehmen zu bestellen, die mindestens fünf Arbeitnehmer ständig mit der automatisierten oder zwanzig Arbeitnehmer mit der nicht automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Die Nichtbestellung wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.
2. Aufgabe: ständige Kontrolle der Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) in einem Unternehmen (Datenschutz); bes. durch Überwachung der verwendeten Software, Schulung der Mitarbeiter und beratende Mitwirkung bei der Personalauswahl. Der Datenschutzbeauftragte kann sich bei Zweifelsfällen an eine staatliche Aufsichtsbehörde (etwa den Regierungspräsidenten) wenden, die zugleich seine Tätigkeit kontrolliert.
3. Rechtsstellung: Der Datenschutzbeauftragte ist unmittelbar der Geschäftsführung eines Unternehmens zu unterstellen. Er arbeitet weisungsfrei; seine Berufung kann nur aus wichtigem Grund widerrufen werden.
Vgl. auch Bundesbeauftragter für den Datenschutz.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon