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Datenschutzbeauftragter
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Person, die die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften zu überwachen hat. Einen Datenschutzbeauftragten haben alle Unternehmen zu bestellen, die mind. fünf Arbeitnehmer ständig mit der automatisierten oder 20 Arbeitnehmer mit der nicht automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Die Nichtbestellung wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.
2. Aufgabe: ständige Kontrolle der Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) in einem Unternehmen (Datenschutz); bes. durch Überwachung der verwendeten Software, Schulung der Mitarbeiter und beratende Mitwirkung bei der Personalauswahl. Der Datenschutzbeauftragte kann sich bei Zweifelsfällen an eine staatliche Aufsichtsbehörde (etwa den Regierungspräsidenten) wenden, die zugleich seine Tätigkeit kontrolliert.
3. Rechtsstellung: Der Datenschutzbeauftragte ist unmittelbar der Geschäftsführung eines Unternehmens zu unterstellen. Er arbeitet weisungsfrei; seine Berufung kann nur aus wichtigem Grund widerrufen werden.
Vgl. auch Bundesbeauftragter für den Datenschutz.
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